Der Frühling ist da und was gibt es Schöneres als einsam auf einer Bergkuppe, oder ganz romantisch oder auch taktisch mitten im Wald zelten: Das ist unser Traum in Sachen „Natur pur“, Freiheit und Abenteuer. Und weil uns immer wieder genau die Anfrage erreicht, ob und wie das möglich sei, hier unsere Antwort: Es bleibt beim Traum. Zumindest in Österreich ist  das Zelten außerhalb von Campingplätzen fast überall verboten.

Wir beginnen unterhalb der Baumgrenze, denn da ist die Gesetzteslage völlig eindeutig: Das Zelten im Wald ist österreichweit per Gesetz verboten. Ja, wir dürfen den Wald frei betreten (§ 33 des Forstgesetzes) und das ist schon ein Privileg gegenüber manchen anderen Ländern. Aber Zelten geht gar nicht, außer es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers vor.

Gut, dann gehen wir hoffnungsvoll eine Etage höher – ins „alpine Ödland“. Und da haben wir schon bessere Karten, denn die Regelungen von Bundesland zu Bundesland zumindest sehr unterschiedlich. Das „alpine Biwakieren“, also das ungeplante Notbiwak, zu dem Einzelpersonen im Falle einer Verletzung, eines Schlechtwettereinbruchs oder bei Dunkelheit gezwungen sind, wird laut Alpenverein toleriert. Vorsätzliches Biwakieren allerdings werde mit einer Zeltübernachtung gleichgesetzt, warnen die Experten im Alpenverein. Bei Zuwiderhandlungen winken je nach Bundesland Geldstrafen bis zu 14.500 Euro.

Die österreichischen Bundesländer-Regelungen im Überblick:

  • Burgenland

Weniger restriktiv. Das Zelten im burgenländischen „Freiland“ ist erlaubt. Die einzige Einschränkung gilt laut Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz (1982) für Gruppen ab zehn Personen sowie bei Aufenthalten, die länger als drei Tage dauern.

  • Kärnten

Sehr restriktiv. Das Kärntner Naturschutzgesetz (2002) verbietet es, in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen zu zelten. Davon ausgenommen ist lediglich das alpine Biwakieren.

  • Niederösterreich

Sehr restriktiv. Das Niederösterreichische Naturschutzgesetz (2000) verbietet das Auf- und Abstellen von mobilen Heimen (darunter fallen auch Zelte) im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen.

  • Oberösterreich

Weniger restriktiv. Laut Oberösterreichischem Tourismusgesetz (1990) ist das alpine Ödland oberhalb der Baumgrenze (und außerhalb des Weidegebietes) „für den Fußwanderverkehr frei“. Im Sinne der Gemeinverträglichkeit ist hier auch das Lagern und Zelten eingeschlossen.

  • Salzburg

Weniger restriktiv, aber facettenreich. Gesetze, die hier zu beachten sind, sind das Salzburger Campinggesetz (2005), das Salzburger Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland (1920) und das Salzburger Naturschutzgesetz (1999). Zwar ist das Zelten im Hochgebirge nicht generell verboten, die entsprechende Sensibilität im Umgang mit der Natur wird aber vorausgesetzt. Der Alpenverein empfiehlt: Vor allem Gruppen sollten sich vor ihrer Tour mit der Naturschutzabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Verbindung setzen.

  • Steiermark

Weniger restriktiv. Die Kernaussage aus dem Steiermärkischen Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland (1922): „Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide genutzten Gebiete (Almen) ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden“. Der Begriff „Betreten“ ist hier weiter gefasst als im Forstgesetz und im Hinblick auf die Gemeinverträglichkeit ist im Ödland auch das Zelten möglich.

  • Tirol

Sehr restriktiv. Das Tiroler Campinggesetz (2001) macht klar: „Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten“. Ausgenommen ist davon lediglich das alpine Biwakieren „während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes“.

  • Vorarlberg

Weniger restriktiv. Das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (1969) legitimiert zwar nicht explizit das „Zelten“, jedoch das Lagern und alpine Biwakieren. Laut § 14 (1) Vorarlberger Campingplatzgesetz kann der Bürgermeister einer Gemeinde das Aufstellen von Zelten außerhalb genehmigter Campingplätze untersagen.

Guter Tipp: Eine Einwilligung des Grundeigentümers – sofern verfügbar – ist auch oberhalb der Baumgrenze empfehlenswert!

Zelten in Schutzgebieten

 Auch wenn sie landschaftlich wohl oft die reizvollsten Gegenden sind: In Schutzgebieten ist das Zelten tabu. Die strengsten Regeln gelten in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten, es ist daher dringend anzuraten, sich vor einer Tour genau über bestehende Vorgaben zu informieren.

Quelle und weitere Infos zum Thema „Wegefreiheit“: www.alpenverein.at/portal/natur-umwelt/