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Heute wollen wir uns etwas mit dem Waffengesetzt beschäftigen. Am 14. Dezember 2019 ist ja in Österreich ein neues Waffengesetzt in Kraft getreten, das doch einige Neuerungen bereitgehalten hat. Zum Einen stehen dem Sportschützen jetzt etliche neue Halbautomaten zur Verfügung, aber es gibt such neue Einschränkungen. Die wohl markanteste ist das Verbot von „großen“ Magazinen, das fast jeden Schützen betrifft.

Leider gibt es immer noch Verwirrung, was mit dem Altbestand zu passieren hat und wir wollen Aufklärungsarbeit leisten. In unserem Video erklären wir euch, was es mit den Magazinen nun auf sich hat. Natürlich verschriftlichen wir hier auch alle Infos.

Vorweg: das hier ist keine Rechtsauskunft, bei detailierten Fragen wendet euch bitte direkt an die Waffenbehörde oder einen im Waffenrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Das folgende gilt nur für Österreich und nicht für Deutschland. Da sieht die Gesetzelage doch etwas anders aus.

Die Verbote

Was steht im Gesetz? Wir beschäftigen uns heute mit §17.(1) Ziffer 7 bis 10, welche den Besitz, oder besser das Verbot, von großen Magazinen beschreiben.

Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen

§ 17.(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

7.von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Waffengesetz 1996

Diese beiden Punkte besagen, dass, sobald ihr ein mehr als zwanzigschüssiges Magazin an eine Pistole oder ein mehr als 10 Schuss fassendes Magazin an eine halbautomatische Langwaffe ansteckt, es zu einer verbotenen Waffe wird. Also ohne Magazin zählt eine Pistole oder ein halbautomatisches Gewehr als Kat. B Waffe. An Repetierer könnt ihr immer noch 30 Schuss Magazine anstecken, da sie keine Halbautomaten sind und daher unter Kat. C fallen.

Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen

§ 17.(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

9.von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Waffengesetz 1996

Das sind die beiden Punkte, die den bloßen Besitz und Erwerb von großen Magazinen verbieten. Es sind Pistolenmagazine mit mehr als 20 Schuß verboten und bei halbautomatischen Gewehren sind Magazine bereits ab mehr als 10 Schuß verboten.

Anmerkungen zu den Verboten

Dem aufmerksamen Leser wird das Wort „Zentralfeuerzündung“ aufgefallen sein. Das sind die – lapidar gesprochen – normalen Patronen, Kleinkaliber Patronen (.22LR) sind aber als Randfeuerzündung ausgeführt. Daher dürfen für Kleinkaliber Halbautomaten weiterhin Magazine mit mehr als 10 Schuss bei Gewehren und 20 Schuss bei Pistolen erworben und verwendet werden.

Große Magazine zählen jetzt als „verbotene Waffen“. Ja, das Magazin ist jetzt eine Waffe. Eine seltsame Formulierung, wie wir finden, aber so ist es nunmal.

Bei Magazinen die sowohl in einen Halbautomaten und einen Repetierer passen, wie z.B. klassiche M4 Magazine in 5,56x45mm ergibt sich eine seltsame Situation. Zum Beispiel ein TROY PAR National 223 Vorderschaftrepetierer, für den dürftet ihr weiterhin 30 Schuss Magazine erwerben, da es sich um eine Kategorie C Waffe handelt. Gleichzeitig passt das Magazin aber auch in die entsprechenden Halbautomaten. Daher ist das Magazin eine Kat. A Waffe, für deren Erwerb und Besitz ihr eine Ausnahmegenehmigung braucht. Habt ihr diese, dürft ihr das Magazin kaufen und an den Repetierer anstecken.

Die Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen
§ 58. (1) Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 eintritt.

(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Waffengesetz 1996

Nun findet sich im Gesetz der Abschnitt der Übergangsbestimmungen in dem in klassischen Rechts-Deutsch steht, dass ihr eure bisher legal besessenen Magazine behalten dürft, sofern ihr diese der Behörde meldet. Das Inkrafttreten des Gesetztes war der 14.12.2019, somit habt ihr bis zum 13.12.2021 allerspätestens Zeit eure Magazine zu melden und somit für euch legal zu halten.

Der 13. Dezember 2021 ist ein Montag und an diesem Tag solltet ihr allerspätestens euren Antrag bei der Behörde einreichen. Ab dem 14. Dezember 2021 seid ihr sonst im Besitz von verbotenen Waffen, was ein schmerzliches, rechtliches Nachspiel haben kann.

Möglichkeiten der Meldung

Wer den Entschluss fasst: „Ich will meine Magazine legal behalten“, hat nun zwei Möglichkeiten das zu erreichen. Zum ersten meldet er nur seine großen Magazine der Behörde nach Ziffer 9 oder 10. Diese werden dann mengenmäßig im Zentralen Waffenregister (ZWR) erfasst und ihr bekommt auf eure WBK einen Vermerk ausgestellt, dass ihr X Stück Magazine nach Randnummer sowieso besitzen und erwerben dürft.

Ja, ihr dürft euch dann auch weiterhin große Magazine kaufen, sofern ihr die euch bewilligte maximal Anzahl nicht überschreitet.

Wer diesen Weg wählt, hat seine Magazine legalisiert, darf sie aber rein rechtlich nicht ausßerhalb eines behördlich genehmigten Schießstandes an die Waffe anstecken. Denn es ist ja der Besitz einer Waffe der Kategorie A strafbar und sobald das Magazin an eure Kat. B Waffe angesteckt wird, wird es zu einer Kat. A nach §17 (1). Ziffer 7 und Ziffer 8.

Wer nun aber auch zu Hause oder an sonstigen Schießständen seine großen Magazine an seine Waffe anstecken will, kann die Waffe als Kat. A nach §17 (1). Ziffer 7 oder Ziffer 8 melden, also Waffe mit angestecktem Magazin. Dazu muss die Waffe aber berits vor dem 14.12.2019 in eurem Beseitz gewesen sein. Dies ist die zweite Möglichkeit. In diesem Fall werden die Magazine als Zubehör zu der entsprechenden Waffe im ZWR vermerkt und ihr könnt so viele Magazine nachkaufen wie ihr wollt, da ihr keiner Maximalbegrenzung unterliegt.

Jedes Magazin, welches ihr nachkauft, müsst ihr aber auch melden. Auch müsst ihr jedes Magazin melden das kaputt geht und entsorgt wird, denn sonst kann es bei der Waffenkontrolle zu Problemen kommen. Die Magazine zur Waffe nach §17 (1). Ziffer 7 oder Ziffer 8 stellen im ZWR einen Zubehörteil dar, der aber „platzfrei“ ist, also er verbraucht keinen Zubehörplatz.

Die Meldung

Wie könnt ihre eure Magazine und oder Waffen nun melden? Das sagt euch eure zuständige Waffenbehörde im Detail, denn jede ist da etwas anders, was wir bis jetzt österreichweit herausgefunden haben. Eines war auf jeden Fall immer gleich, ihr müsst eine Liste aller großen Magazine erstellen, die ihr vor dem 14. Dezember 2019 besessen habt.

Ob diese Liste jetzt jedes Magazin nach Hersteller, zugehöriger Waffe, oder nur nach Anzahl und Kaliber gegliedert sein muss, können wir euch leider nicht allgemeingültig sagen. Eure zuständige Behörde hat aber alle Antworten.

Weitere Feinheiten

Dieser Satz aus den Übergangsbestimmungen führt auch immer wieder mal zu Verwirrung: „Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.“ Das ist nur ein Satz, der besagt, dass ihr einen Platz ummeldet und nicht zusätzlich erhaltet.

Im Regelfall habt ihr zwei Kat. B für eure WBK, also ihr dürft maximal zwei Halbautomaten oder Pistolen besitzen. Wenn ihr nun aber eine dieser Kat. B Waffen nach §17 (1). Ziffer 7 oder Ziffer 8 auf einen Kat. A Waffe meldet, würde ja in der Theorie ein B-Platz freiwerden. Also habt ihr eine Kat. A Waffe und noch zwei Kat. B Plätze. Deshalb wird aber eure WBK um einen Kat. B Platz vermindert.

Im Extremfall, wenn ihr bereits 5 Kat. B Plätze inkl. Waffe auf eurer WBK habt, könnt ihr alle zu Kat. A Plätzen ummodeln. Ihr habt dann 5 Kat. A Plätze nach §17 (1). Ziffer 7 oder Ziffer 8 und Null Kat. B Plätze.

Eine häufig gestellte Frage: „Wenn ich dann meine Waffe mit den Magazinen als Kat. A gemeldet habe, darf sie dann auch Vollautomatisch sein?“ Kurze Antwort: Nein, darf sie nicht. Ihr seid nur berechtigt einen Kat. A nach Ziffer 7 oder 8 zu besitzen, was ein Halbautomat mit großem, angestecktem Magazin ist. Für einen Vollautomaten würdet ihr eine ganz andere Genehmigung brauchen, Stichwort Kriegsmaterial §18.

Diese Frage kommt auch immer oft: Magazinbegrenzer. Wir müssen euch enttäuschen, ein Magazinbegrenzer ändert grundsätzlich nichts an der rechtlichen Zuordnung des Magazins. Das heißt, dass sich die Zuordnung dieses Magazins nach der Kapazität ohne Magazinbegrenzung berechnet.

Ein spannender Punkt ist auch die Verwahrung der großen Magazine. Noch gibt es keinen Erlass dazu, aber wir vermuten, da es sich dabei ja um Waffen der Kat. A handelt, dass auch die Magazine alle fünf Jahre kontrolliert werden. Wir empfehlen euch eure großen Magazine wie Munition zu behandeln und diese somit auch vor dem Zugriff Unbefugter versperrt zu verwahren. Sicher ist sicher.

Also meldet eure großen Magazine, denn bald ist der bloße Besitz solcher Gegenstände verboten, übrigens egal, ob ihr eine Waffe dazu besitzt oder nicht!

Besonders spannend ist da natürlich die Frage: Eure Waffe ist jetzt Kat. A (oder eure Magazine sind es). Was heißt das, wenn ihr als Schützen mit eurem Gerät in neuer Kategorie ins Ausland wollt? Wir klären das demnächst für euch …