Haenel zu den Gutachten. Kernaussage: Es kann bei der Over-the-beach-Fähigkeit kein Patent verletzt worden sein, weil AR15 Systeme das seit spätestens dem Vietnamkrieg habe (diese Lösung also nicht von einem Mitbewerber erfunden ist). Zweitens war das bemängelte Magazin nicht Teil des Angebotes. Von der Bundeswehr wurde ja nur verlangt, dass die neue Waffe ein AR15 System ist, das mit allen entsprechenden Magazinen von Colt STANAG Blech aufwärts läuft. Die Stellungnahme bleibt der Position, die die Suhler Waffenschmiede schon zuvor vertreten hatte. Neu ist das klare Bekenntnis, dass man gegen den Ausschluss vom Verfahren den Rechtsweg nimmt.

Hier exklusiv die vollständige Stellungnahme der Firma C.G. Haenel:

Stellungnahme: C.G. Haenel vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen

Wir sind sehr enttäuscht über die Entscheidung des BAAINBw, C.G. Haenel vom Vergabeverfahren auszuschließen und den Auftrag an H&K zu vergeben. Während des gesamten Vergabeverfahrens hat sich C.G. Haenel professionell verhalten und sich bemüht, alle Fragen in Bezug auf das Angebot auf der Grundlage von Fakten und abseits des medialen Rampenlichts transparent zu beantworten. Zuletzt haben wir umfassende Antworten auf die gegen unser Unternehmen erhobenen Vorwürfe vorgelegt, die durch ein von einer der führenden Kanzleien in Deutschland erstelltes Expertengutachten gestützt wurden. Unsere Antworten und das Gutachten lassen keinen Zweifel daran, dass alle gegen Haenel erhobenen Vorwürfe, einschließlich des Vorwurfs der Patentverletzung, unbegründet sind und dass der Ausschluss unseres Unternehmens vom Vergabeverfahren auf der Grundlage dieser Vorwürfe rechtswidrig ist. Wir überprüfen die Entscheidung des BAAINBw und werden alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, um unsere Interessen zu wahren.

Schlussfolgerungen der C.G. Haenel

· C.G. Haenel hat zu keinem Zeitpunkt eine berufliche Verfehlung begangen, die Zweifel an der Integrität des Unternehmens hervorrufen könnte. Dem durch das BMVg in Auftrag gegebenen Gutachten fehlen gutachterliche Inhalte, die zum Nachweis einer Verfehlung zwingend erforderlich gewesen wären.

· Der Vorwurf einer Patentverletzung bezieht sich im Kern auf die sog. Over-the-Beach- Fähigkeit des zu beschaffenden Gewehres. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dabei um die Fähigkeit der Waffe, auch nach einem Eindringen von Wasser unverzüglich wieder einsatzfähig zu sein. Diese Fähigkeit hat C.G. Hanel im Wege einer technischen Lösung sichergestellt, die unstreitig keine Patente verletzt. Die im Gutachten behauptete Patentverletzung bezieht sich ausschließlich auf das Vorliegen einer davon unabhängigen technischen Vorkehrung im Gewehr MK556, die nicht einmal der Wettbewerber selber als relevant im Sinne des Patents ansieht und auch nicht zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht hat. Diese im Gutachten aufgegriffene technische Vorkehrung entspricht allerdings dem absoluten Stand der Technik, der bereits seit Jahrzehnten in verschiedenen Gewehren internationaler Hersteller zu finden ist. Eine Patentverletzung scheidet hier aus.

· Es wird ferner darauf hingewiesen, dass zwischen C.G. Haenel und Heckler & Koch derzeit kein Rechtsstreit bezüglich des von C.G. Haenel angebotenen Gewehrs MK556 anhängig ist. Die vom Gutachten des BMVg betrachteten patentrechtlichen Verfahren beziehen sich entweder auf das hinsichtlich der relevanten technischen Merkmale gänzlich anders konstruierte Gewehr CR223 oder auf den Beschluss des LG Düsseldorf vom 20. November 2020. Das LG Düsseldorf stellte hinsichtlich des MK556 ausdrücklich fest, dass „ein Rechtsstreit im Hinblick auf die streitgegenständliche Form noch nicht anhängig ist“. Heckler & Koch hat hinsichtlich des MK556 weder ein patentrechtliches Hauptsacheverfahren noch ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt. C.G. Haenel liegt noch nicht einmal eine diesbezügliche Abmahnung vor.

· Der vorgeworfene Patentverstoß laut zweitem Gutachten zum Ersatzteil „Magazin“ hat keine Relevanz für C.G. Haenel. Das Unternehmen hat an keiner Stelle das zur Begutachtung freigegebene Magazin zum Gegenstand des Angebots gemacht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit eine behauptete Patentverletzung Auswirkung haben sollte.

Schlussfolgerungen

Das von C.G. Haenel in Auftrag gegebene Gutachten kommt eindeutig zu dem Ergebnis, dass keine Patentverletzung vorliegt. Ein entsprechendes Patent wäre in jedem Fall nichtig. Wir sehen uns daher gezwungen, gegen die Entscheidung, C.G. Haenel vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, rechtlich vorzugehen.

HAENEL DEFENCE im Internet: www.cg-haenel.de/defence_de

HECKLER & KOCH im Internet: www.heckler-koch.com

Die Bundeswehr im Internet: www.bundeswehr.de

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